Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad der Pflegebedürftigkeit und garantiert somit entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Er bezieht sich auf Menschen, die geringfügige Beeinträchtigungen in ihrem täglichen Leben erfahren. Dieser Pflegegrad wird auch als geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bezeichnet.

Wie und warum wird man in Pflegegrad 1 eingestuft?

Um in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, müssen bestimmte Bedingungen vorliegen. Zunächst muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK bzw. seit dem MDK-Reformgesetz von 2019 „nur“ Medizinischer Dienst oder MD) stattfinden. Der MD prüft dabei, inwieweit die potenziell pflegebedürftige Person in der Lage ist, bestimmte alltägliche Handlungen selbstständig durchzuführen. Hierzu gehört zum Beispiel die Körperpflege, das Ankleiden oder das Zubereiten von Mahlzeiten. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger die potenziell pflegebedürftige Person ist, desto weniger Punkte erhält sie und desto niedriger ist damit der ausgewiesene Pflegegrad. Wenn der MD feststellt, dass eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt (dies erfolgt bei einer Punktzahl von 12,5 bis 26,5), wird der Antragsteller in den Pflegegrad 1 eingestuft. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass dieser Pflegegrad nicht nur für ältere Menschen, sondern auch für jüngere Personen, die aufgrund von chronischen Erkrankungen oder Unfällen Unterstützung benötigen, infrage kommt.

Welche Leistungen kann man erhalten, wenn man in Pflegegrad 1 eingestuft wird?

Obwohl der Pflegegrad 1 der niedrigste mögliche Grad der Einstufung ist, haben Antragsteller dennoch Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Hierzu gehören Pflegeberatungen, die von geschulten Fachkräften durchgeführt werden, um die pflegenden Angehörigen zu unterstützen bzw. zu informieren. Es werden auch Beratungen für eine bessere pflegerische Gesamtversorgung sowie einen möglicherweise benötigten Wohnraumumbau angeboten. Angehörige, Freunde und ehrenamtliche Pflegepersonen haben des Weiteren die Möglichkeit, kostenlose Pflegekurse zu belegen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Geldleistungen bei Pflegegrad 1:

Monetäre Unterstützung erfolgt in Form von 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die unter dem Begriff Betreuungs- und Entlastungsleistungen zusammengefassten Hilfestellungen können individuell ausgewählt werden und variieren je nach Bedarf. Sie können von Leistungen in der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege über die teilweise Übernahme der Kosten für ambulante Pflegedienste bis zur Alltagsbegleitung bei Einkäufen reichen. Auch Kosten für Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen und körperlichen Aktivität können hierunter fallen. Unglücklicherweise reichen diese 125 Euro allerdings nicht aus, wenn eine längere stationäre Kurzzeitpflege vonnöten ist, z.B. in einem Pflegeheim nach einem Krankenhausaufenthalt. Pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 steht gleichzeitig aber auch kein Geld für Kurzzeitpflege zu. Um diese Versorgungslücke zu schließen, gibt es seit 2016 die sogenannte Überleitungspflege. Sie gestaltet sich analog zur Kurzzeitpflege, die ab Pflegegrad 2 gültig ist. Hierbei bekommt der zu Pflegende für max. 4 Wochen (28 Tage) max. 1.774 Euro (pro Kalenderjahr) Unterstützung.
Darüber hinaus erhalten pflegebedürftige Personen auch bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie z.B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen. Hierfür werden bis zu 40 Euro pro Monat zur Verfügung gestellt. Auch werden medizinische Hilfsmittel teilweise oder komplett erstattet. Hierzu gehören z.B. Rollstühle oder Hörgeräte. Bis zu welchem Betrag eine Förderung greift, ist je nach Fall unterschiedlich. Auch sind nicht alle Hilfsmittel erstattungsfähig. Welche Hilfsmittel erstattungsfähig sind, ist im Hilfsmittelverzeichnis (bei gesetzlich Krankenversicherten) bzw. im Hilfsmittelkatalog (bei privat Krankenversicherten) festgehalten. Zusätzlich zu den genannten Kosten übernimmt die Pflegeversicherung auch die monatlichen Ausgaben von 25,50 Euro für die Nutzung eines Hausnotrufsystems.
Die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum verbessert die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen.

Auch der barrierefreie Umbau von Wohnungen ist unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem Betrag von maximal 4.000€ pro Gesamtmaßnahme möglich. Bei Wohngruppen erhöht sich dieser Betrag sogar auf bis zu 16.000€. Diese Voraussetzungen sind genau definiert in § 40 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI. Zusätzlich werden ambulant betreute Wohngruppen bzw. Senioren WGs gefördert und unterstützt. Diese dürfen aus max. 4 Versicherten mit mindestens Pflegegrad 1 bestehen. Zusätzlich zu den oben erwähnten 16.000 Euro bekommen diese einmalig 2.500 Euro (pro Person) Einrichtungszuschuss sowie monatlich 214 Euro (für die gesamte Wohngruppe) für die Beschäftigung einer Organisationskraft, welche die zu Pflegenden im Alltag unterstützt.
Der Pflegegrad 1 kann auch dazu genutzt werden, um sich auf eine zukünftige erhöhte Pflegebedürftigkeit vorzubereiten. Hierzu gehören zum Beispiel Maßnahmen zur Sturzprophylaxe. Es ist wichtig zu betonen, dass der Pflegegrad 1 eine wertvolle Unterstützung für Personen mit geringfügigen Beeinträchtigungen darstellt. Es ist eine Anerkennung der Bedürfnisse von Personen mit geringfügigen Beeinträchtigungen und eine hilfreiche Unterstützungsleistung der Pflegeversicherung und des Staates für diese Gruppe.
Eine Hochstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 erfolgt, wenn sich die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person erhöht hat. Hierfür ist eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erforderlich.

Wie kann marta pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 unterstützen?

Trotz der guten Mobilität von pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 wünschen sich viele Angehörige eine zusätzliche Betreuung durch eine Betreuungskraft, um ihre Liebsten bestmöglich zu unterstützen. Eine Betreuungskraft kann bei der Gestaltung des Alltags unterstützen, indem sie bei der Körperpflege, den täglichen Aufgaben oder sozialen Aktivitäten hilft. So trägt sie dazu bei, dass die pflegebedürftige Person körperlich und geistig fit bleibt. Auch bei anderen Alltagssituationen kann die häusliche Betreuung helfen und somit für ein höheres Maß an Sicherheit sorgen. Oft reichen schon kleine Unterstützungen wie Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkaufen von Lebensmitteln oder der Grundreinigung der Wohnung aus. Durch die Vermittlung von geeigneten Betreuungskräften über die Plattform von marta können Sie direkt mit Betreuungskräften in Kontakt treten und von einer transparenten Bezahlung profitieren. Sollten Sie bei der Suche nach einer geeigneten Pflegebetreuung Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit an das geschulte Team von marta wenden, dass Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.