Pflegegrad 2
In den Pflegegrad 2 werden pflegebedürftige Personen eingeordnet, die bereits spürbar merkliche Beeinträchtigungen in ihrem täglichen Leben erfahren und auf Unterstützung bei alltäglichen Handlungen angewiesen sind. Dieser Pflegegrad wird auch als erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bezeichnet.
Wie und warum wird man in den Pflegegrad 2 eingestuft?
Um in den Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, müssen wie bei der Einstufung in
Pflegegrad 1 bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wie beim Pflegegrad 1 wird auch hier eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK bzw. seit dem MDK-Reformgesetz von 2019 „nur“ Medizinischer Dienst oder MD) durchgeführt. Der MD prüft dabei, inwieweit die potenziell pflegebedürftige Person im Alltag eingeschränkt ist. Bei der Einstufung in Pflegegrad 2 werden verschiedene Module betrachtet, die die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten einer Person bewerten. Die fünf Module, die zur Einstufung der Einschränkung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person herangezogen werden, sind wie folgt:
- Mobilität: Hier wird beurteilt, ob und in welchem Umfang die Person in der Lage ist, sich selbstständig fortzubewegen (z.B. zu gehen, zu stehen oder Treppen zu steigen). Für dieses Modul werden maximal 10 Punkte vergeben.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier wird beurteilt, ob und in welchem Umfang die Person in der Lage ist, ihre Gedanken zu strukturieren, Informationen zu verarbeiten, sich zu orientieren und zu kommunizieren. Für dieses Modul werden maximal 15 Punkte vergeben.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier wird beurteilt, ob und in welchem Umfang die Person an Verhaltensstörungen oder psychischen Erkrankungen leidet und dadurch in der Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Für dieses Modul werden maximal 15 Punkte vergeben.
- Selbstversorgung: Hier wird beurteilt, ob und in welchem Umfang die Person in der Lage ist, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen, zu essen und zur Toilette zu gehen. Dieses Modul ist eins der wichtigsten Module und wird mit maximal 20 Punkten gewichtet.
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird beurteilt, ob und in welchem Umfang die Person in der Lage ist, mit den Anforderungen ihrer Erkrankung oder Therapie selbstständig umzugehen. Dieses Modul ist neben der Selbstversorgung ein weiteres wichtiges Modul und wird ebenfalls mit maximal 20 Punkten bewertet.
Insgesamt können
maximal 100 Punkte erreicht werden. Um in den
Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, müssen
mindestens 27 und höchstens 47 Punkte erreicht werden. Hier eine
Übersicht der Pflegegrade und der zugehörigen Punkteverteilung:

Die Tabelle gibt eine Übersicht über die erforderliche Punktzahl, um in einen bestimmten Pflegegrad eingestuft zu werden.
Ein Beispiel für eine Einstufung in den Pflegegrad 2:
Hildegard (79) hat Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Laufen und benötigt deshalb eine Gehhilfe. Sie hat gelegentliche Gedächtnislücken und kann ihre eigene Medikation nicht selbstständig organisieren. Außerdem benötigt sie Unterstützung bei der Körperpflege, ist jedoch noch in der Lage, selbstständig zu essen und zu trinken.
Insgesamt erreicht sie bei der Bewertung der Module durch den Medizinischen Dienst 30 von 100 Punkten. Aus diesem Grund wird sie in den Pflegegrad 2 eingestuft und hat Anspruch auf Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung. Es ist wichtig zu beachten, dass die Punkteverteilung regelmäßig angepasst werden kann, um den Anforderungen der pflegebedürftigen Person gerecht zu werden. Die Einstufung in einen Pflegegrad hängt allerdings nicht nur von den Punkten ab, sondern auch von der Einschätzung des Medizinischen Dienstes oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle.
Welche Leistungen kann man bei einer Einstufung in den Pflegegrad 2 erhalten?
Personen im Pflegegrad 2 haben Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Geldleistungen:
Übersicht über die Geldleistungen bei Pflegegrad 2:

Ab dem 1. Januar 2024 ist eine Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 5 Prozent vorgesehen.
Zusätzlich zu allen Leistungen, die auch pflegebedürftige Personen im
Pflegegrad 1 erhalten ist hier als erstes das monatliche
Pflegegeld von 316 Euro im Monat zu nennen. Dieses wird gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person weiterhin in ihren eigenen vier Wänden wohnt und von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird.
Erfolgt die Versorgung zwar weiterhin in der eigenen Wohnung der pflegebedürftigen Person, wird allerdings von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, werden statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro pro Monat gezahlt. Falls diese Pflegesachleistungen im Einzelfall nicht komplett in Anspruch genommen werden, können bis zu 289,60 Euro zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Hierbei spricht man von dem sogenannten Umwandlungsanspruch.
Wenn Angehörige oder Freunde bei der Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, ist eine Kombinationsleistung aus Pflegesachleistungen und
Pflegegeld möglich. Hierbei verringert sich das Pflegegeld prozentual zu den Pflegesachleistungen. Wenn zum Beispiel 70% der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, verringert sich das Pflegegeld ebenfalls um 70%.
Dies kann eine gute Entlastung für pflegende Angehörige sein, genau wie das Tages- und Nachtpflegegeld. Letzteres wird zusätzlich zum
Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen und den Betreuungs- und Entlastungsleistungen gezahlt, falls sich die pflegebedürftige Person in zusätzliche teilstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung begibt. Es beträgt 689 Euro im Monat.
In der Tagespflege werden pflegebedürftige Personen tagsüber betreut und schlafen in Ihrem eigenen Zuhause. In der Nachtpflege ist es genau andersherum. Tatsächlich ist das Tages- und Nachtpflegegeld wahrscheinlich sogar die bis hierher größte Entlastung von pflegenden Angehörigen. Die Betreuungskraft gibt den Angehörigen die Möglichkeit, ihrer Arbeit nachzugehen, ihre Freizeit zu genießen oder zu schlafen, ohne sich Sorgen machen zu müssen, wie es ihren Liebsten, die ansonsten allein wären, geht

Die Betreuungskraft spielt eine wichtige Rolle bei der Entlastung und Unterstützung von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen.
Genau hier setzen auch
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege an. Muss eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 in stationäre Betreuung, so kann das mit bis zu 1.774 Euro bezuschusst werden. Allerdings maximal für 4 Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr. Wird zusätzlich keine Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst im Kalenderjahr in Anspruch genommen, kann man diese Leistung auf 8 Wochen (56 Tage) ausdehnen. In diesem Fall (8 Wochen) erhöht sich der Zuschuss für die Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 Euro. Außerdem erhalten pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 während der Zeit der Kurzzeitpflege weiterhin 50 % Ihres potenziellen Pflegegeldes, nämlich 158 Euro.
Nach einem recht ähnlichen Prinzip funktioniert die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege oder auch Urlaubspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr in den Urlaub zu fahren, während die pflegebedürftige Person gleichzeitig von professionellen Pflegekräften gepflegt wird. Der Zuschuss für diese Leistung liegt bei Pflegegrad 2 bei 1.612 Euro pro Jahr. Falls man im betroffenen Jahr keine
Kurzzeitpflege nutzt, erhöht sich dieses Anrecht sogar auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege, mit einer maximalen Bezuschussung von 2.418 Euro. Genau wie bei der Kurzzeitpflege erhält eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 während dieser Zeit (maximal 6 Wochen) 50 % ihres potenziellen Pflegegeldes (158 Euro). Ab dem Pflegegrad 2 wird gegebenenfalls auch eine vollstationäre Unterbringung der pflegebedürftigen Person bezuschusst. Dies erfolgt mit 770 Euro pro Monat.
Auch beim Thema Wohnraumanpassungen (siehe dazu auch "
Pflegegrad 1") gelten größere Zuschussmöglichkeiten als bei Pflegegrad 1. Reichen die 4.000€ für Wohnraumanpassungen aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Zustands nicht aus, kann es für die pflegebedürftige Person ggf. einen weiteren Zuschuss geben. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.
Wie kann marta Personen mit Pflegegrad 2 unterstützen?
Wir von marta stehen Ihnen auch bei einer Einstufung in den Pflegegrad 2 zur Seite.
Die Betreuungskräfte über die marta Plattform können in verschiedenen Bereichen unterstützen, wie z.B. bei der Körperpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung oder bei der
Betreuung und Unterstützung im Alltag. Eine Betreuungskraft kann den Pflegebedürftigen bei der Körperpflege helfen, d.h. beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden oder bei der Zahnpflege. Auch bei der Remobilisierung oder Problemen beim Toilettengang steht eine Betreuungskraft Ihren Lieben zur Seite.
Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung kann eine Betreuungskraft bei der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkaufen von Lebensmitteln oder der Grundreinigung Ihrer Wohnung unterstützen. Eine Betreuungskraft kann die pflegebedürftige Person auch z.B. beim Spazierengehen, bei Arztbesuchen oder bei Freizeitbeschäftigungen begleiten und unterstützen.
Marta bietet Ihnen auf der Suche nach der idealen Betreuungskraft einen umfangreichen Service. Jede Betreuungskraft durchläuft einen Background- und ID-Check im Herkunftsland, um Ihnen die volle Sicherheit zu bieten. Falls Sie nicht zufrieden sind, können Sie den Vertrag zwischen Ihnen und der Betreuungskraft meist ohne zusätzliche Kosten nach nur 7 Tagen kündigen. Alle Betreuungskräfte haben ein angemeldetes und 100% legales Gewerbe und sind umfangreich versichert.
Über die Plattform von marta können Sie direkt mit den Betreuungskräften in Kontakt treten, ohne dass eine zusätzliche Agentur involviert werden muss. Das spart Ihnen Geld und sorgt für eine faire Entlohnung der Betreuungskraft. Das Team von marta steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und begleitet Sie von Anfang an, egal ob sie Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungskraft benötigen oder ob Sie spezifische Fragen haben.