Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung lassen sich in Deutschland steuerlich geltend machen – über haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG, 20 % der Kosten, bis 4.000 € pro Jahr) und/oder als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Beide Wege lassen sich kombinieren; der Rechner oben zeigt, welche Variante in Ihrem Fall die größte Entlastung bringt.
Kann man die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?
Ja. Die Kosten für eine Betreuungskraft lassen sich über haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) und/oder als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich geltend machen. Beide Wege können kombiniert werden.
Wie viel kann man über § 35a EStG absetzen?
20 % der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Zahlung per Überweisung erfolgt – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Einen einkommensabhängigen Selbstbehalt gibt es hier nicht.
Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?
Dabei lassen sich die gesamten Pflegekosten ansetzen, abzüglich der zumutbaren Belastung (je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl etwa 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Dieser Weg lohnt sich vor allem bei hohen Kosten oder geringerem Einkommen, da es keine feste Obergrenze gibt.
Kann man § 35a und § 33 EStG kombinieren?
Ja. Der Teil der Kosten, der über § 33 wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbar ist, kann über § 35a geltend gemacht werden. Denselben Betrag können Sie allerdings nicht doppelt absetzen.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder dem Merkzeichen „H" pro Jahr. Er gilt für die unentgeltliche, persönliche Pflege durch Angehörige – nicht zusätzlich für die Kosten einer bezahlten Betreuungskraft.
Müssen die Betreuungskosten überwiesen werden?
Für die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35a EStG ja: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.