Betreuungskosten steuerlich absetzen – so viel ist für Sie drin.

Berechnen Sie hier Ihre mögliche steuerliche Entlastung bei Ihren Betreuungskosten! Prüfen Sie, ob die Entlastung über die Außergewöhnliche Belastung oder die Haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrem individuellen Fall größer ist. Die Ergebnisse schicken wir Ihnen per E-Mail zu.
Rechtlicher Hinweis
Alle Angaben und Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf gängigen, rechtlichen Informationen und Formeln. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität dieser Angaben. Weiterhin stellen alle hier genannten Informationen keine steuerliche Beratung dar. Die steuerliche Situation im Detail ist individuell zu betrachten und sollte von einem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt besprochen werden.
Insgesamte Jährliche Betreuungskosten

Alle Kosten, die Sie im geltenden Steuerjahr für die Betreuungskraft gezahlt haben (lediglich die Kosten, die auf der Rechnung der Betreuungskraft auftauchen).

Zweckgebundene Leistungen durch Kostenträger (bspw. Pflegekasse)
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Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung lassen sich in Deutschland steuerlich geltend machen – über haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG, 20 % der Kosten, bis 4.000 € pro Jahr) und/oder als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Beide Wege lassen sich kombinieren; der Rechner oben zeigt, welche Variante in Ihrem Fall die größte Entlastung bringt.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Kann man die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?

Ja. Die Kosten für eine Betreuungskraft lassen sich über haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) und/oder als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich geltend machen. Beide Wege können kombiniert werden.

Wie viel kann man über § 35a EStG absetzen?

20 % der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Zahlung per Überweisung erfolgt – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Einen einkommensabhängigen Selbstbehalt gibt es hier nicht.

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Dabei lassen sich die gesamten Pflegekosten ansetzen, abzüglich der zumutbaren Belastung (je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl etwa 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Dieser Weg lohnt sich vor allem bei hohen Kosten oder geringerem Einkommen, da es keine feste Obergrenze gibt.

Kann man § 35a und § 33 EStG kombinieren?

Ja. Der Teil der Kosten, der über § 33 wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbar ist, kann über § 35a geltend gemacht werden. Denselben Betrag können Sie allerdings nicht doppelt absetzen.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder dem Merkzeichen „H" pro Jahr. Er gilt für die unentgeltliche, persönliche Pflege durch Angehörige – nicht zusätzlich für die Kosten einer bezahlten Betreuungskraft.

Müssen die Betreuungskosten überwiesen werden?

Für die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35a EStG ja: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Quellen

  1. § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen). gesetze-im-internet.de
  2. § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen). gesetze-im-internet.de
  3. § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag). gesetze-im-internet.de