Plötzlicher Pflegefall - Und jetzt?

Allgemeiner Pflegeratgeber

Wenn ein Angehöriger von uns plötzlich pflegebedürftig wird, stehen wir als Familienmitglieder vor einer großen Herausforderung und wissen oftmals gar nicht wie es jetzt weitergehen soll.

Daher haben wir hier eine Übersicht erstellt, die Ihnen Schritt für Schritt erklärt wie Sie bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen vorgehen sollten und welche Unterstützungen Sie erhalten können.

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Pflegethemen im Fokus - Entdecken Sie mehr

Schritt für Schritt Anleitung

Pflegeberatung

Sollte ein Familienmitglied einen Unfall, Schlaganfall oder eine chronische Erkrankung erleiden, ist es wichtig Schritt für Schritt vorzugehen!

Zu Beginn eines plötzlichen Pflegefalls können Sie sich für 10 Tage bei Ihrem Arbeitgeber unbezahlt beurlauben lassen, um die kurzfristige Betreuung der pflegebedürftigen Person zu übernehmen. Um nicht gänzlich auf Ihren Lohn verzichten zu müssen, können Sie für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld bei Ihrer Pflegekasse beantragen. In dieser Zeit können Sie sich dann um die ersten wichtigen Schritte und Maßnahmen kümmern.

Ihre erste Maßnahme sollte es sein Kontakt mit einer Pflegeberatung aufzunehmen. In den meisten Bundesländern wird kostenfreie Pflegeberatung in Pflegestützpunkten angeboten. Es gibt in Deutschland aber auch viele andere Anlaufstellen mit Beratungsangeboten. Wo genau Sie eine passende Pflegeberatung finden, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. Krankenkasse oder Ihrer Sozialbehörde vor Ort.

Sobald Sie eine passende Pflegeberatung gefunden haben, können Sie zusammen mit Ihrer Pflegeberatung eine erste Bedarfsanalyse erstellen und Ihren Hilfs- und Unterstützungsbedarf ermitteln.

Pflegegrad ermitteln und Gutachtertermin vorbereiten

Im Zuge der Pflegereform 2017 wurde das dreistufige System der Pflegestufen durch ein fünfstufiges System von Pflegegraden ersetzt, welches psychische und kognitive Einschränkungen stärker berücksichtigt.

Eine Beantragung der Pflegegelder oder -dienstleistungen ist erst möglich nach Beantragung des Pflegegrades. Daher sollte dies einer Ihrer ersten Schritte sein, da dies unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei einer Pflegeberatung werden Sie normalerweise auch über die Unterschiede der Pflegegrade informiert, welche anhand 6 Module und den dementsprechenden Einschränkungen bemessen werden. Trotzdem möchten wir Ihnen gerne eine kurze Übersicht der 5 Pflegegrade zur Verfügung stellen:

Pflegegrad 1: Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bei der pflegebedürftigen Person.

Pflegegrad 2: Bei Pflegegrad 2 handelt es sich um erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit fallen unter Pflegegrad 3.

Pflegegrad 4: Sollte es zu schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit kommen, fällt dies unter Pflegegrad 4.

Pflegegrad 5: Bei Pflegegrad 5 handelt es sich um den höchsten Pflegegrad und um schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung.

Die Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, geschieht durch einen Mitarbeiter des MDK, welcher ebenfalls vom Pflegeberater kontaktiert werden kann. Es ist in jedem Fall hilfreich, dass Sie sich auf diesen Termin, mithilfe eines länger geführten Pflegetagebuchs vorbereiten. Außerdem sollten Pflegebedürftige sich nicht davor scheuen Einschränkungen offen darzulegen und zu erläutern.
Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Pflegegrad-Ratgeber.

Welche Form der Pflege bietet sich an?

Nach oder auch während der anfänglichen Pflegeberatung sollten Sie überlegen, welche Art der Pflege im eintretenden Fall möglich ist und welche die pflegebedürftige Person und die Angehörigen präferieren. Hauptsächlich unterscheiden sich die Arten der Pflege in häuslicher und stationärer Pflege. Gäbe es eventuell Angehörige, die die Betreuung des Pflegebedürftigen übernehmen können? Oder muss die Pflege von professionellem Personal ausgeführt werden?

Viele Fragen, die geklärt werden müssen.

Wichtig ist es hier vor allem, dass Sie zusammen mit allen Angehörigen und der pflegebedürftigen Person offen über die neue Situation besprechen und gemeinsam darüber entscheiden, welche Art der Pflege für alle am besten passt.

Häusliche Betreuung & “24 Stunden Pflege”

Eine häufig beliebte Art der Pflege, ist die 24 Stunden Betreuung. In diesem Fall wohnt eine selbständige Betreuungskraft, häufig polnischer oder rumänischer Herkunft, bei der pflegebedürftigen Person und ist “rund um die Uhr” für sie da. Zu beachten ist, dass der Begriff 24 Stunden Pflege nur das Konzept und nicht die Dienstleistung beschreibt - weder wird 24 Stunden am Tag gearbeitet, noch handelt es sich in der 24 Stunden Pflege um Pflegefachkräfte, sondern erfahrene, aber nicht examinierte Betreuungskräfte.

Wenn Sie Interesse an einer häuslichen Betreuung haben, bei der eine Betreuungskraft bei den Pflegebedürftigen mit in den Haushalt einzieht und sich um Haushalt und Grundpflege bemüht, helfen wir Ihnen hier bei marta gerne weiter.  

Wir bieten Ihnen eine digitale Plattform über die Sie, nach Ihrer Registrierung, direkt mit privaten Bretreuungskräften für eine Live-in 24h Betreuung zusammengebracht werden. Anhand kurzer Steckbriefe der Betreuungskraft und Ihrer eigenen Bedarfsanalyse können Sie auf unserer Plattform selber aussuchen welche Betreuungskraft am besten zu Ihnen passt.

Ein häufig vorkommendes Problem der “24 Stunden Pflege” ist die Intransparenz, die meist durch Vermittlungsagenturen entsteht. Dadurch werden Betreuungskräfte häufig unfair entlohnt, da oft hohe Vermittlungskosten anfallen, die im Vertrag auf den ersten Blick nicht immer sichtbar sind.

Wir bei marta haben es uns zur Aufgabe gemacht, dieses Problem zu lösen und eine transparente Lösung zu bieten. Sie gehen bei uns ein direktes Vertragsverhältnis mit der Betreuungskraft ein und können nach Ende jedes Monats die Rechnung einsehen, in der immer festgehalten wird wie viel genau Ihre Betreuungskraft verdient. Weitere Informationen zum Thema häusliche Pflege finden Sie hier.

  • Die Kosten der “24h Pflege” können teilweise über das Pflegegeld gedeckt werden. Je nach Fall kann auch die Verhinderungs- /Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Teile der Pflegeleistungen lassen sich auch jährlich von der Steuer absetzen. Mehr dazu hier.

Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege ähnelt der häuslichen Betreuung darin, dass in beiden Fällen die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt und betreut werden kann.

Die Expertise der ambulanten Pflegedienste liegt jedoch in der Behandlungspflege, welche auch medizinische Hilfeleistungen, wie Wundversorgung, Tablettenverabreichung oder Spritzen setzen umfasst. Wohingegen die Expertise der häuslichen Betreuung in der Grundpflege liegt, welche die wiederkehrenden Aufgaben zur Bewältigung des Alltags, wie z.B. Hilfe beim An- und Auskleiden, dem Toilettengang oder der Körperhygiene umfasst.

  • Die ambulante Pflege wird je nach Pflegegrad von der Kasse mit 689 Euro bis 1.995 Euro im Monat übernommen. Mehr Infos zu den Pflegesachleistungen finden Sie hier.

Häusliche Betreuung durch Angehörige

Eine kostengünstige aber auch zeitaufwendige Alternative der häuslichen Betreuung kann auch durch Angehörige des Pflegebedürftigen erfolgen. Bei einer Betreuung durch Angehörige zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad, direkt an den Versicherten. Dieser kann dann frei über die Verwendung der Mittel entscheiden.

Sie - als pflegende Person, sollten sich hierbei aber im Klaren über die körperlichen, seelischen und zeitlichen Belastungen sein. Doch auch hier gibt es Möglichkeiten für psychosoziale Beratungen oder begleitende Unterstützungen.

Ambulant Betreute Wohngruppen

Das betreute Wohnen ermöglicht den Betroffenen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben. In betreuten Wohnanlagen haben pflegebedürftige Menschen ihren eigenen Wohnraum. Diese sind altersgerecht und barrierefrei. Zusätzlich gibt es Angebote Pflegeleistungen oder andere Dienste in Anspruch zu nehmen. Neben der eigenen Wohnung stehen Gemeinschaftsräume, Außenbereiche und Servicestellen zur Verfügung. Somit werden die jeweiligen Vorzüge eines eigenen Haushalts und einer Pflegeeinrichtung kombiniert.  

  • Bei vorliegenden Pflegegrad, können bestimmte Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden. Beispielsweise besteht im betreuten Wohnen auch ein Anspruch auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse und den Entlastungsbetrag. Für mehr Details schauen Sie gerne hier.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ideal für Sie, wenn Sie die Pflege selbst übernehmen und eine Auszeit brauchen. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung.

  • Die Höhe der Leistung von Kurzzeitpflege umfasst bis zu 1.612 Euro im Jahr und kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Tages-/ Nachtpflege

Bei diesen Formen der Pflege handelt es sich um eine Teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtklinik. Sie dienen zur Ergänzung der häuslichen Pflege, wenn Sie z. B. als angehörige Person einem Beruf nachgehen. Somit kann die pflegebedürftige Person während den Arbeitszeiten stationär betreut werden und dort auch Aktivitäten nachgehen.

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege meint eine durchgehende Unterbringung der betreuungsbedürftigen Person in einer entsprechenden Pflegeunterbringung. Hierbei zahlt die Pflegeversicherung pauschale Leitungen abhängig vom Pflegegrad. Grundsätzlich wird hier zwischen den Altenwohnheimen, den Altenheimen und den Pflegeheimen unterschieden. Oftmals findet man Kombinationen dieser Heimarten.  Anders als bei den anderen stationären Pflegeformen, kann hier die Versorgung und Betreuung vollständig übernommen werden.

Welche finanziellen Unterstützungen und Leistungen können Sie anfordern?

Eine weitere Frage die bei einem plötzlichen Pflegefall früh in der Planung auftritt, ist meist die, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Häufig sind Familien auf einen solchen plötzlich entstehenden Umstand nicht vorbereitet und leiden unter Kosten für die Adaptierung des Wohnraums, notwendige Anschaffungen zu Pflege, diverse Pflegeprodukte oder auch Pflegepersonal.

Um die notwendige und beste Betreuung zu ermöglichen, sorgt das Pflegestärkungsgesetz dafür, dass Pflegebedürftige je nach anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf zahlreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Trotzdem ist es auch dabei manchmal schwer den Überblick über die ganzen verschiedenen Möglichkeiten zu behalten. Daher haben wir Ihnen hier alle wichtigen Informationen und Unterschiede der Pflegeleistungen einmal zusammengefasst.

Pflegegeld

Damit Sie Pflegegeld beziehen können, muss die häusliche Pflege von Ihnen als angehörige Person oder von ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen ausgeführt werden und es muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. Außerdem kann das Pflegegeld auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Pflegegrade
Pflegegeldleistungen*
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
332 Euro
Pflegegrad 3
573 Euro
Pflegegrad 4
765 Euro
Pflegegrad 5
947 Euro

*Pflegegeld erhalten Sie immer monatlich

Pflegesachleistungen

Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, pflegerischer Betreuung oder Hilfen bei Führung des Haushalts, übernimmt die Pflegeversicherung einer pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 die Kosten dieser Inanspruchnahme in Form einer ambulante Pflegesachleistung.

Dabei gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag von 2.095 Euro welcher sich ebenfalls nach dem Pflegegrad richtet.

Pflegegrade
Pflegesachleistungen*
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
724 Euro
Pflegegrad 3
1.363 Euro
Pflegegrad 4
1.693 Euro
Pflegegrad 5
2.095 Euro

*Pflegesachleistungen erhalten Sie immer monatlich

Kombinationsleistung

Sie haben auch die Möglichkeit den Bezug des Pflegegeldes mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren, um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten. In diesem Fall vermindert sich das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Pflegedienstleistungen.

Beispielrechnung:

Besitzen Sie als pflegebedürftige Person einen Pflegegrad 2 und beziehen z. B. 80% der ambulanten Pflegesachleistung, also 579,20 Euro (724€ x 0.8), dann haben Sie demnach Anspruch auf 20% des Pflegegelds. In dem Fall 63,20 Euro (316€ x 0.2).

Entlastungsbetrag

Einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr) erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und dient zur Ihrer Entlastung als pflegender Angehöriger oder anderer nahestehender Pflegepersonen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Entlastungsbetrag auch für Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 gilt.

Teilstationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege)

Auch im Fall der teilstationären Pflege, in Form von z. B. Tages- oder Nachtpflege, übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen und auch hier unterscheiden sich die Leistungshöchstbeträge in den verschiedenen Pflegegraden.

Pflegegrade
teilstationäre Leistungen*
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
689 Euro
Pflegegrad 3
1.298 Euro
Pflegegrad 4
1.612 Euro
Pflegegrad 5
1.995 Euro

*teilstationäre Leistungen erhalten Sie immer monatlich

Vollstationäre Leistungen (Kurzzeitpflege)

Bei vielen Pflegebedürftigen kommt es dazu, dass sie nur für eine kürzere Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Häufig um Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zu bewältigen oder als Übergangslösung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. In diesen Fällen gibt es Kurzzeitpflege Möglichkeiten in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

  • Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann.

Verhinderungspflege

Falls die Pflegeperson einer pflegebedürftigen Person aus verschiedenen Gründen vorübergehend verhindert sind, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege.

  • Die Leistung zur Finanzierung einer Ersatzpbetreuungskraft durch die Pflegeversicherung beträgt 1.612 Euro für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen im Jahr.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Eine Wohnraumanpassung soll pflegebedürftigen Bewohnern das selbstständige Leben in ihrem Zuhause erleichtern. In den meisten Fällen wird die ambulante Pflege oder Betreuung durch bestimmte Umbauten erst ermöglicht bzw. pflegerische Tätigkeiten werden durch diese Maßnahmen erleichtert. Nur so kann eine gewisse Selbstständigkeit auch im Alter, bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit geboten werden.

Pflegeversicherungen bieten, im Rahmen der Pflegeleistungen, einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung für Pflegebedürftige von maximal 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierefreiheit pro Pflegebedürftigen. Bei Änderungen des Pflegebedarfs kann die Versicherung unter Umständen erneut Zuschüsse gewähren.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel, auch Pflegeboxen genannt, die zur Erleichterung der Pflege oder Betreuung benötigt werden sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen gelistet. Für alle darin gelisteten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten.

Pflegekosten steuerlich absetzen

Kosten, die für die Pflege oder die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger getragen werden, lassen sich meistens von der Steuer absetzen. Einen bestimmten Teil der Kosten müssen Sie allerdings auch selber getragen werden.

Grundsätzlich gelten Pflegekosten meist als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung, welche daraufhin von den Steuern abgesetzt werden kann. Zu den Pflegekosten zählen z. B. Unterbringung in einem Pflegeheim, Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, Pflegevorrichtungen, Lebensmittel, Kleidung, oder Ähnliches.  

Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt

Nicht in jedem Fall stehen Angehörige oder andere freiwillige Pflegepersonen zur Verfügung die Pflege oder Betreuung zu übernehmen und zu finanzieren. Stationäre Pflege in einem Pflegeheim zum Beispiel ist aber meist teuer und oftmals steht dann monatlich nicht genügend Geld zur Verfügung. In diesem Fall übernimmt das Sozialamt dann die Pflegekosten als “Hilfe zur Pflege”, damit die Kosten zur Pflege für die Pflegebedürftigen abgedeckt sind.